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Versorgung der Beamten
Eintritt des Versorgungsfalles
Der Versorgungsfall und damit der Anspruch auf Ruhegehalt wird ausgelöst durch die Versetzung des Beamten bzw. der Beamtin in den Ruhestand. Eine solche Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen, im Regelfall durch das Erreichen in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgesetzten Altersgrenze. Nach geltender Rechtslage wird unterschieden zwischen - der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von 65 (67) Jahren
- der besonderen Altersgrenze, etwa mit Vollendung des 60. (62.) Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei, der Justiz sowie bei der Feuerwehr.
Als Sonderfälle beim Eintritt in den Ruhestand gelten:
- ab dem 63. Lebensjahr (Bayern: 64. Lebensjahr, Thüringen: 62. Lebensjahr, Niedersachsen: 60. Lebensjahr) auf eigenen Antrag des Beamten ohne weitere Voraussetzungen
- als Schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 SGB IX) auf eigenen Antrag ab dem 60. (62.) Lebensjahr
- wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit, unabhängig vom Alter
- einstweiliger Ruhestand bei sog. politischen Beamten oder ggf. bei Auflösung von Behörden
Der Versorgungsfall tritt auch durch den Tod der Beamtin bzw. des Beamten im aktiven Dienst oder eines Versorgungsberechtigten ein, wenn versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
Grafik: Versorgungsleistungen
Anspruchsvoraussetzungen und Wartezeit
Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich erst dann, wenn der Beamte eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit" im Beamtenverhältnis erfüllt hat; diese Wartezeit muss dabei aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7 bis 10 BeamtVG bestehen. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit ohne weitere Voraussetzungen als erfüllt. Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 BeamtVG). Dieser darf jedoch – falls die besonderen fürsorgerechtlichen Voraussetzungen vorliegen – nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Grundsätzlich und vorrangig erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit jedoch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Altersgrenzen/Beginn des Ruhestands
Die allgemeine Altersgrenze wurde nach geltender Rechtslage in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Regelaltersgrenze). Der Bund hat jedoch mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgelegt, die Altersgrenze wie im Rentenrecht im Zeitraum zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr anzuheben; somit gilt ab diesem Jahr bereits eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten. In den Ländern gibt es hierzu kein durchgehend einheitliches Vorgehen, jedoch haben inzwischen bereits fast alle Bundesländer – bis auf das Saarland, Berlin und Sachsen-Anhalt – beschlossen, die nachfolgend dargestellte bundesgesetzliche Regelung (schrittweise zwischen 2012 und 2029 bzw. leicht zeitlich abgewandelt) nachzuzeichnen.
Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67
Aufgrund der beruflichen Beanspruchung gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) im Einzelnen länderabhängig ausgestaltet besondere Altersgrenzen. Eine etwaige Anhebung dieser besonderen Altersgrenzen auf das (zumeist) 62. Lebensjahr wird überwiegend parallel zu den Regelungen der Erhöhung der Regelaltersgrenze durchgeführt. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können besondere Altersgrenzen vorgesehen sein, so z. B. – abhängig vom genauen Datum der Vollendung des 65. (künftig ggf. 67.) Lebensjahres – mit oder nach Beendigung oder vor Beendigung des Schuljahres entsprechend dem jeweiligen Landesrecht. Professoren treten dagegen regel mäßig nicht in den Ruhestand, sondern werden bei Erreichen der Altersgrenze emeritiert (entpflichtet).
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen (siehe Seiten 34 ff.) auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – sogenannte Antragsaltersgrenze – vollendet haben; in Thüringen gilt dabei mittlerweile das 62. Lebensjahr, in Niedersachsen ist der Antragsruhestand sogar ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch mit der Konsequenz entsprechend höherer Versorgungsabschläge.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig bis 2029 an steigend auf das 62. Lebensjahr) auf Antrag in den Ruhestand gehen; auch hier werden jedoch Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags – selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren – bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bejaht.
Dienstunfähigkeit
Darüber hinaus kann der Versorgungsfall durch eine Dienstunfähigkeit des Beamten ausgelöst werden. Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd nicht in der Lage und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor, ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst fern geblieben ist und zugleich keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird.
Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Da hierbei Stellenzulagen nicht als Be standteil des Grundgehalts behandelt werden, kann es in diesen Fällen zu Einkommensminderungen kommen.
Solange ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erfolgen. Eine solche Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer zumindest begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.
Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfall
Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen. (Näheres im Kapitel „Unfallfürsorge")
Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Die „begrenzte Dienstfähigkeit" ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes eingeführt und mittlerweile in die Landesbeamtengesetze übernommen worden.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit er füllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit wird Besoldung gewährt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Zudem können Bund und Länder nicht ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gewähren. Dies haben bislang in unterschiedlicher Ausgestaltung die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin, Schleswig-Holstein, das Saarland und Sachsen durch Landesrecht um gesetzt. Für den Bund ist eine entsprechende Zuschlagsverordnung am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (BGBl 2008 I, 1751). Hierbei werden auch die zur Besoldung gehörenden Bezüge wie jährliche Sonderzahlung, Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 BeamtVG), mindestens jedoch in dem Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zu einer – ohnehin rechtswidrigen – Quotelung der Ausbildungszeiten und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. Die Regelung der Teildienstfähigkeit war zunächst bis 31. Dezember 2004 befristet und wurde mittlerweile in eine Dauerregelung umgewandelt.
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann gegebenenfalls ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden; grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.
Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung (vgl. Seite 20 f. zur Nachversicherung).
Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe nur ausnahmsweise in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit eines Lebenszeitbeamten.
Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt
Das Ruhegehalt berechnet sich aus den beiden wesentlichen Bestimmungsgrößen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (siehe Grafik unten).
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung aus geübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären (§ 5 Abs. 2 BeamtVG). Allgemein zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Amtszulagen, die (meist im Besoldungsrecht) ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Ferner ist die
Grafik: Berechnungsgrundlage des Ruhegehalts
sogenannte allgemeine Stellenzulage (in einigen Ländern in „Strukturzulage" umbenannt) ein ruhegehaltfähiger Dienstbezug, welcher in die Ruhegehaltsberechnung einfließt. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages dagegen wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – separat neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der besonderen Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage, Zulage im Justizvollzugsdienst, Feuerwehrzulage, Außenprüferzulage im Steuervollzug etc.) gestrichen. Einen Bestandsschutz hatten Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind. Für alle übrigen Beamten endete der Bestandsschutz bereits zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 1. 1. 1999 gewährt worden war; lediglich in Bayern wurde die Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen neu geregelt und dabei grundsätzlich aufrechterhalten.
Hinsichtlich der sog. Versorgung aus dem letzten Amt gilt, dass Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.März 2007 (2 BvL 11/04) für nichtig erklärt). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist nur dann eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Für die Neuen Länder war bei der Bemessung der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen, diese ist jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten (siehe Kapitel Übergangsrecht in den Neuen Ländern).
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist grundsätzlich die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 GG) zu verstehen. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls berücksichtigt werden:
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG (grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahre)
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zeiten des einstweiligen Ruhestands (nur Bund)
Zu den gemäß § 12a BeamtVG nicht zu berücksichtigenden Zeiten staatsnaher beruflicher Verwendung in der früheren DDR siehe Seite 83 ff.
Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr (in einigen Ländern u. U. auch davor liegende Zeiten) in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhegehaltfähig können aber auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben.
Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind.
Nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee (eingeschränkt durch § 12 b BeamtVG) werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die vergleichbaren Zeiten des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes oder eines Zivildienstes ruhegehaltfähig.
Bestimmte weitere berücksichtigungsfähige Zeiten, wie Vordienstzeiten in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, Ausbildungszeiten, Studienzeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und in ihren besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen in Bund und Ländern nicht mehr überall einheitlich und können unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de eingesehen werden.
Höhe des Ruhegehaltssatzes
Die Höhe des berechneten Ruhegehaltssatzes, welcher auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird, richtet sich nach dem gesetzlich festgesetzten jährlichen Steigerungssatz pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt folgende degressive Ruhegehaltsskala (siehe Grafik unten).
Grafik: Entwicklung des Ruhegehaltssatzes
Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sehen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Die Höchstversorgung nach diesem Recht war bereits nach 35 Jahren erreicht.
Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts beträgt der jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die degressive Ruhegehaltsskala wurde durch eine durchgängig lineare Skala ersetzt ( siehe Grafik rechts). Die Höchstversorgung von 75 Prozent, mittlerweile nur noch 71,75 Prozent wird seitdem nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht gilt auch für die Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führt.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde und wird die erreichbare Höchstversorgung schrittweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent abgesenkt. Die Überleitungsregelungen sind im Detail sehr kompliziert (§ 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG). Sie beinhalten acht Abflachungsschritte, die jeweils durch allgemeine Anpassungen der Versorgung ausgelöst werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt sodann ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent (siehe Kasten auf Seite 35). Zur Zeit ist beim Bund und – bis auf Berlin – auch in allen Bundesländern die achte und damit letzte Absenkungsstufe erreicht und der Versorgungshöchstsatz beträgt nach Anwendung des Anpassungsfaktors effektiv 71,75 Prozent (siehe im Einzelnen die Informationen im Abschnitt Aktuelles aus Bund und Ländern). Beim Bund ist mit der allgemeinen Anpassung zum 1. Januar 2009 der sechste Absenkungsschritt durchgeführt worden und in den Jahren 2010 und 2011 sind bereits Schritt 7 und der letzte Schritt 8 nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 erfolgt. Diese auf Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragenen Niveauabsenkungen (Stichwort: „Riestertreppe") wurden damit früher abschließend vollzogen als in der gesetzlichen Rente selbst.
Übergangsrecht
Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht (§ 85 BeamtVG). Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt.
Dieser zum Stichtag – 31. Dezember 1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als so genannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 nur noch um jeweils ein Prozent für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.
Allerdings gilt, dass die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen darf als die ununterbrochene Anwendung des alten – bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – Rechts. Mittlerweile führt bei neuen Fällen die Übergangsregelung regelmäßig nicht mehr zu günstigeren Ergebnissen als das bestehende Recht nach § 14 BeamtVG (neu).
Höhe und Anpassung des Ruhegehalts
Gemäß § 70 Abs. 1 BeamtVG oder entsprechendem Landesrecht werden die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht oder vermindert, in dem nach § 14 BBesG oder entsprechendem Landesrecht die Dienstbezüge durch Gesetz allgemein angepasst werden. Dabei ist insbesondere die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
Die Höhe der Versorgung bestimmt sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher auf Grund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Gemäß § 14 a BeamtVG erhalten Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten und zugleich eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit nicht bereits in der Versorgung berücksichtigten Zeiten erfüllt haben, auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge auf bis zu 70 (künftig 66,97) v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr der relevanten Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird der erreichte Ruhegehaltssatz auf Antrag und vorübergehend um 1 v. H. (0,95667 v.H.) erhöht. Diese Erhöhung endet mit der Bezugsberechtigung für die Rente, spätestens jedoch mit dem 65. Lebensjahr, bzw. der Vollendung der Regelaltersgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Bezugsberechtigung für die Rentenzahlung unterliegt diese sodann jedoch der von einer individuellen Höchstgrenze abhängigen Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten).
Versorgungsabschläge
Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert prozentual das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt für die Gesamtdauer der Versorgung. Wer beispielsweise die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr (0,3 Prozent pro Monat) des vorzeitigen Ruhestands beträgt. Die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. (62.) Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt. Wird ein Beamter, der vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres, ebenfalls höchstens aber 10,8 Prozent. Mit der Neuordnung der Versorgungsabschläge im Jahr 2000 wurden alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen geschaffen, die den Versorgungsabschlag zusätzlich begrenzen oder auf ihn verzichten. Diese Übergangsregelungen haben durch Zeitablauf mittlerweile nur noch bei Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung Relevanz, welche bereits vor dem 16. November 2000 bestanden hat.
Weitere gesetzliche Änderungen (beim Bund § 14 Abs. 3 (neu) und § 69h BeamtVG) und in gleicher oder ähnlicher Form in einigen Ländern ermöglichen unter Umständen – entsprechend den Sonderregelungen der gesetzlichen Rente – zukünftig einen versorgungsabschlagsfreien Ruhestandseintritt mit der früheren Regelaltersgrenze, sofern bei Erreichen des 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre außerhalb des Beamtenverhältnisses/ Kindererziehungszeiten zurückgelegt wurden. Diese Ausnahme vom Versorgungsabschlag gilt beim Bund auch für den Fall der Dienstunfähigkeit bei Erreichen des 63. Lebensjahres mit bereits 35 (ab 2024: 40) Jahren bestimmter ruhe gehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre/Kindererziehungszeiten. Sofern die Bundesländer eine Anhebung der Altersgrenzen vollziehen, sind häufig gleich lautende oder zumindest ähnliche Ausnahmetatbestände bei Vorliegen langer Dienstzeiten vorgesehen; ebenfalls privilegierend können ggf. langjährige Dienstzeiten mit Schichtdienst oder Wechselschichtdienst sein (siehe auch Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern") . Da der Versorgungsabschlag das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung mindert, ist das
um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eines einer etwaigen Waisengeldes.
Absenkung des Höchstruhegehalts
In Nachvollzug von niveaumindernden Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 bestimmt, dass die Leistungen der Beamtenversorgung in acht Schritten um etwa 5 Prozent abgesenkt werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt ein Berechnungsfaktor (jährlicher Steigerungssatz) von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent der zuletzt (für mindestens 2 Jahre) bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 werden für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versorgungsfälle die der Versorgung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit einem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt gekürzt. Danach gilt dieser neue Vomhundertsatz (1,79375 Prozent pro Jahr) als gesetzlich neu festgestellt – so die Regelung durch das Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (§ 69e BeamtVG). Dies ist beim Bund mit Vollzug der Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2011 bereits geschehen, so dass hier der Höchstversorgungssatz mit 71,75 Prozent neu festgesetzt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bedeutsamen und umfassenden Urteil vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) diese Absenkung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die jeweils aktuellen Werte für die Landes- und Kommunalbeamten werden im Abschnitt „Aktuelles aus Bund und Ländern" dargestellt.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten nach § 48 BeamtVG auf Grund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einmalig einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus Vollzeitbeschäftigung, welche ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro. Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Mittlerweile wird der Ausgleichsbetrag aber nicht mehr durchgängig in allen Bundesländern gewährt, sondern wird in vielen Ländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen.
Mindestversorgung
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. Sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht in Bayern und Baden-Württemberg geringfügig ab.
Inzwischen ist die Mindestversorgung aber nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird mitunter (diese Regelung wird in Bund und Ländern aktuell jedoch überwiegend abgeschafft) nur das „erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. 7. 1997 bleiben allerdings unberücksichtigt. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG); dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden zum 1. 1. 2002 auch Neuregelungen der Rentenreform 2000/2001 zur Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einbezogen. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kinder erziehungszuschlag seit dem 1. Januar 1992 geregelt war, trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelungen betreffen:
- Kindererziehungszuschlag
- Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Nach § 50 a BeamtVG wird für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, für die Dauer von höchstens 36 Monaten Kindererziehungszeit zusätzlich zum Ruhegehalt ein Betrag von 8,33 v.H. des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. Zur Zeit beträgt der Rentenanspruch für ein Jahr der Kindererziehung (=Rentenwert, im Rechtskreis West) 28,07 Euro; dieser wird zum 1. Juli 2013 voraussichtlich geringfügig auf 28,14 Euro angehoben.
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig.
Abzug für Pflegeleistungen
Ausschließlich für Bundesbeamte wurde – übertragen aus den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner – seit 2004 von den Versorgungsbezügen ein Abzug für Pflegeleistungen vorgenommen, und zwar im Rahmen der Gewährung der jährlichen Sonderzahlung im Dezember. Seit dem 1. Juli 2009 wird – auf Grund der Verschmelzung des Restbetrags der jährlichen Sonderzahlung mit den monatlichen Bezügen – dieser Pflegeabzug separat bei der monatlichen Zahlung der Bezüge durchgeführt (neu: § 50 f BeamtVG).
Die Höhe des Abzugs beträgt den hälftigen Prozentsatz des sozialen Pflegebeitrags (aktuell angehoben auf 2,05 %) und ist bei der Berechnung begrenzt auf die Versorgungsbezüge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Kranken- und Pflegeversicherung (aktuell: 3.937,50 Euro).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
Zur Versorgung gehört auch die jährliche Sonderzahlung, besser bekannt als Weihnachtsgeld. Die ehemalige ‚Sonderzuwendung' war seit 1993 bundeseinheitlich eingefroren und nahm seit dieser Zeit nicht mehr an den jährlichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen teil. Im Jahr 2002 wurde letztmalig ein „einheitliches Weihnachtsgeld" in Höhe von 86,31 Prozent (West) bzw. 64,73 Prozent (Ost) gewährt. Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 wurden sogenannte „Öffnungsklauseln" bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung beschlossen, welche Bund und Ländern eigenständige Sonderzahlungsregelungen ermöglichte.
Für den Bereich des Bundes wurde das „eingefrorene Weihnachtsgeld" letztmalig im Jahr 2003 gezahlt, zum Jahresende 2004 erfolgte die Kürzung für Versorgungsempfänger auf 4,17 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich eines Abschlags zur wirkungsgleichen Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung (0,85 Prozent der Jahresbezüge bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze).
Einzelne Bundesländer setzten deutliche Kürzungen schon ab dem Jahr 2003 und teilweise erneut in den Folgejahren durch.
Ab dem Jahr 2006 halbierte die Bundesregierung die Sonderzahlung für Bundesbeamte auf nunmehr 2,085 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abzüglich des obigen ‚Pflegeanteils'. Diese Halbierung ist auf die Jahre 2006 bis 2011 befristet gewesen. Die in den Ländern beschlossenen Regelungen sind äußerst unter schiedlich ausgestaltet.
Gemeinsam ist allen Regelungen, dass für fast alle Gruppen von Beamtinnen und Beamten das Niveau der Sonderzahlungen gegenüber den bisherigen Leistungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld z. T deutlich herabgesetzt wurde oder gar vollständig gestrichen wurde. In jüngster Zeit haben die Länder Brandenburg und Sachsen die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger gestrichen, während Hamburg und Hessen weitere Kürzungen vorgenommen haben. Die Vielzahl der getroffenen Regelungen für Versorgungsempfänger haben wir in der folgenden Übersicht (siehe unten) zusammen gefasst.
Unten finden Sie eine Übersicht der Besoldungsanpassungen der letzten Jahre.
Übersicht: Jährliche Sonderzahlung für Versorgungsempfänger*
Übersicht Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern
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