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Unfallfürsorge
Unfallfürsorge
Dienstunfall
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Heilverfahren
Unfallausgleich
Unfallruhegehalt
Erhöhtes Unfallruhegehalt
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Einmalige Unfallentschädigung
Schadensausgleich in besonderen Fällen
Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland
Allgemeines
Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge dient vornehmlich der Absicherung von im Dienst oder infolge des Dienstes verursachten Beeinträchtigungen körperlicher Art. Jeder Beamte soll durch besondere Leistungen vor spezifischen, mit dem Dienst verbundenen Risiken und dort erlittener Beschädigungen oder durch den Dienst hervorgerufener Krankheiten geschützt werden. Systematisch sind die Regelungen zur Unfallfürsorge im Beamtenversorgungsrecht erfasst, obwohl auch im Dienst befindliche (aktive) Beamte in den Anwendungsbereich fallen.
Der Anspruch auf Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG) kann nur durch einen Dienstunfall ausgelöst werden. Was ein Dienstunfall ist, ist in § 31 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesbeamtenrecht legaldefiniert („ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“).
Die Leistungen der Dienstunfallfürsorge umfassen materielle Erstattungstatbestände ebenso wie Heilfürsorgeleistungen aber auch die Unfall-Hinterbliebenenversorgung im Falle eines dienstlich verursachten Versterbens eines Beamten und sind gesetzlich abschließend aufgeführt:
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- das Heilverfahren
- den Unfallausgleich
- das Unfallruhegehalt / erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. Unterhaltsbeitrag
- die Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- die einmalige Unfallentschädigung
- den Schadensausgleich in besonderen Fällen
- die Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland.
Diese Ansprüche sind somit das Äquivalent zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (7. Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung), jedoch mit beamtenrechtlichen Besonderheiten. Für Soldaten sind die speziellen Unfallfürsorgevorschriften zur Unfall- und Beschädigtenversorgung separat im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Mit dem „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ wurde die Unfallfürsorgeleistung auch auf das Kind einer Beamtin ausgedehnt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Damit entsteht auch für das geschädigte Kind ein eigener Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, beispielsweise Heilverfahren oder Unfallausgleich.
Weitere Leistungsausweitungen erfolgten zuletzt sukzessive mit dem Einsatzversorgungsgesetz aus dem Jahr 2004, dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz aus dem Jahr 2011, dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015 und dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2019.
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören
- Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist
- Tätigkeiten, deren Wahrnehmung vom Beamten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet werden, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der Gesetzgeber.
Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. Diese Tatbestände sind mittlerweile spezialgeregelt im Institut der Einsatzversorgung des § 31a BeamtVG.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte (zur Ausführung des Dienstes) mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten bei Nachweis der notwendige Aufwand zu ersetzen.
Das Heilverfahren umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- oder andere Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln und die notwendige Pflege. Zur Sicherung des Heilerfolges kann auch eine Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden, wobei immer die Verpflichtung für den Verletzten besteht, sich der ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Ersetzt werden können auch außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, die eine Folge des Dienstunfalls sind. Verletzte sind dabei grundsätzlich verpflichtet, sich der Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann zum Vergleich das Beihilferecht dienen. Gegenüber der Beihilfegewährung ist jedoch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesteigert – das heißt: Die Beihilfe ist keine Obergrenze. Die Durchführung richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. 4. 1979 (BGBl. I S. 502).
Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG). Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.
Tabelle: Beschädigtengrundrente (Stand: August 2019)
Tabelle: Grundrente für Schwerbeschädigte
Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich, erfolgt eine Neufeststellung.
Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden (vgl. § 44 Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er Unfallruhegehalt. Das Unfallruhegehalt ist das Kernstück der Dienstunfallfürsorge. Die Dienstunfallfürsorge wird dem Grunde nach wie die Regelbeamtenversorgung ermittelt, beinhaltet aber eine Reihe von materiellen Verbesserungen bei der Berechnung und der Höhe des Unfallruhegehalts. So entfallen zunächst die Anwendung des Versorgungsabschlags und auch eine Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist dagegen die Zurechnungszeit auf die Hälfte begrenzt (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 BeamtVG).
Das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehalt erhöht sich zudem pauschal um 20 Prozentpunkte und beträgt mindestens 66 2/3, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In einigen Bundesländern wurde dagegen mittlerweile auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Das Unfallruhegehalt beträgt jedoch mindestens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. auch § 69e Abs. 6 BeamtVG).
Setzt sich eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Ausübung einer dienstlichen Handlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und tritt infolge dieser Gefährdung ein Dienstunfall mit daraus resultierender Dienstunfähigkeit ein („qualifizierter Dienstunfall“), kommt ein erhöhtes Unfallruhegehalt in Betracht. Unterscheidungsmerkmal zum „normalen“ Dienstunfall ist also der lebensgefährdende Dienst im Einzelfall.
Bei der Bemessung des erhöhten Unfallruhegehaltes sind 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Allerdings muss der Beamte nicht nur infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sein, sondern zugleich zum Zeitpunkt der Versetzung in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sein. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in den Laufbahnen des
- einfachen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 6,
- mittleren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 9,
- gehobenen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 12,
- höheren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16
zu berechnen.
Das erhöhte Unfallruhegehalt kommt auch in Betracht, wenn der Beamte dienstunfähig geworden ist, weil er
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
- einen außerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden, den er im Hinblick auf ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder deswegen erlitten hat, weil er in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte
Ein durch Dienstunfall verletzter ehemaliger Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand beendet wurde, erhält neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem Grad der Erwerbsbeschränkung richtet.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Stirbt ein Beamter, der Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt hätte, oder der Empfänger von Unfallruhegehalt an den Folgen eines Dienstunfalls, erhalten die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Danach beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts; das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind und für jedes elternlose Enkelkind, sofern deren Lebensunterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, ohne Unterscheidung zwischen Voll- und Halbwaisen 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Ist der Tod nicht durch den Dienstunfall verursacht, erhalten die Hinterbliebenen allgemeine Hinterbliebenenversorgung; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
Eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 Euro (in einigen Bundesländern gestaffelt nach Schädigungsfolgen 50.000 – 100.000 Euro; beim Bund /Hamburg/Schleswig-Holstein/Nordrhein-Westfalen: 150.000 Euro) wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, die bei Einsatz des Lebens im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent eingetreten ist („qualifizierter Dienstunfall“, vgl. § 37 BeamtVG). Alternativ erhalten Hinterbliebene und nahe Angehörige eine einmalige Unfallentschädigung, falls der Beamte infolge eines qualifizierten Dienstunfalls verstorben ist und an ihn noch keine Unfallentschädigung gezahlt wurde. Auch diese Beträge sind in Bund und Ländern mittlerweile unterschiedlich ausgestaltet und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Witwen/Kinder, Eltern, Großeltern/Enkel).
Entschädigungssätze
Die Höhe der Entschädigungssätze für Bundesbeamte und Soldaten wurde durch das „Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz“ vom 5. Dezember 2011 auf 150.000 Euro (für den Beamten/die Beamtin), 100.000 Euro (Witwen/Kinder), 40.000 Euro (Eltern) und 20.000 Euro (Großeltern/Enkel) deutlich erhöht und gelten auch für Einsatzunfälle oder gleichstehende Ereignisse (vgl. § 43 BeamtVG – Bund). Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde der Anspruchszeitraum sogar rückwirkend bis November 1991 ausgedehnt. Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben die Erhöhungen dieser Zahlbeträge ebenfalls übernommen.
Schadensausgleich in besonderen Fällen
Zusätzlich kommen als Unfallfürsorgeleistung Ansprüche für Schäden in Frage, die z. B. wegen Kriegshandlungen, Naturkatastrophen oder Gewaltakten gegenüber staatlichen Amtsträgern im Ausland entstanden sind. Diese werden dem Beamten nach § 43a Abs. 1 BeamtVG „in angemessenem Umfang ersetzt“.
Einsatzversorgung bei besonderer Verwendung im Ausland
Das neue Institut der „Einsatzversorgung“ (§ 31 a BeamtVG) trägt dem Umstand Rechnung, dass im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Beamten, Soldaten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte Verantwortung übernommen wird. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderer Auslandsverwendung (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 und durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den veränderten Anforderungen laufend und in umfassender Weise angepasst.
Ein „Einsatzunfall“ wird dann angenommen, wenn der Beamte oder Soldat während einer besonders gefährlichen Verwendung im Ausland, d. h. bei humanitären und unterstützenden Einsätzen im Ausland aufgrund staatlicher Vereinbarung und auf Beschluss der Bundesregierung, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst einen Unfall oder eine Erkrankung erleidet, die wiederum Ursache einer Gesundheitsschädigung ist. Umfasst sind ferner die Fälle, bei denen Beamte oder Soldaten im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung aufgrund gesundheitsschädigender oder anderer sich wesentlich vom Inland unterscheidender Verhältnisse oder in dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft oder Verschleppung erkranken. Ausgeschlossen ist jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Sich-Aussetzen einer Gefährdung.
Die Auswirkungen wurden in die einzelnen Erstattungsformen eingearbeitet, z.B. durch Gewährung der erhöhten (sogenannten qualifizierten) Unfallversorgung (80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) bei Einsatzunfällen mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.
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