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BMI-Rundschreiben zum Beamtenversorgungsrecht vom 3.9.2002
(Auszugsweise)
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C. Zuschläge zum Ruhegehalt, §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG
I. Allgemeines
Mit den Vorschriften der §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG wurden neue Zuschläge zum Ruhegehalt eingeführt, wobei § 50a BeamtVG inhaltlich dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz entspricht. Zugleich ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben worden (Gesamtübersicht über die Zuschläge zum Ruhegehalt siehe Anlage II).
II. Gemeinsame Hinweise
1. Geltungsbereich der Regelungen
Die §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG gelten sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.
Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Ihre Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des Ruhegehaltsempfängers.
2. Rechtsnatur der Zuschläge
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind aber keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehaltes.
3. Grundsätzliche Begrenzungen der Zuschläge
Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.
Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfallt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Gegebenenfalls kommt in diesen Fällen eine vorübergehende Gewährung nach § 50e BeamtVG in Betracht.
Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war. Zu beachten sind jedoch die bei den einzelnen Zuschlägen im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären getroffenen Begrenzungen auf die insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen.
4. Zuordnung der Kindererziehungszeiten
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 50a Abs. 1 S. 1, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr.3 und § 50d Abs. 2 S. 1 BeamtVG).
§ 50a Abs. 3 BeamtVG bestimmt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern).
Einem allein erziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind nur im Haushalt eines Elternteils lebt.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. ab 01.01.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung (EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist - gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben und kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.
Wenn beide Elternteile während der Erziehungszeit bereits Beamte waren, kann die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung bis zum 31.03.2003 auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn während der Erziehungszeit lediglich ein Elternteil Beamter war und der andere Elternteil zu den Personen gehört hat, die von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 56 Abs. 4 SGB VI).
Die Eltern sind im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeiten der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.
Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten wird ein gesondertes Rundschreiben ergehen.
5. Berechnung der Zuschläge
- Rundungsvorschriften
Für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt gemäß § 49 Abs. 8 S. 4 BeamtVG die Regelung des § 121 SGB VI. Die der Höhe der Zuschläge zu Grunde liegenden Bruchteile des aktuellen Rentenwerts sind danach auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Dabei wird die vierte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Beträge sind auf zwei Dezimalstellen entsprechend auszurechnen.
Bei den für die Höchstgrenzenberechnung erforderlichen Berechnungen des Ruhegehalts und des anteiligen Ruhegehalts bleiben die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten.
- Rentenrechtliche Bemessungswerte
Die Höhe der Zuschläge berechnet sich nach dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt.
An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern zurückgelegt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich.
Die für die Berechnung der Zuschläge ab 01.01. 1992 zu Grunde zu legenden aktuellen Rentenwerte, jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte sind in den Anlagen III bis V beigefügt. Die Anlagen werden künftig mit Rundschreiben aktualisiert.
Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts in den Ruhestand und im davor liegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.
- Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen
Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn der Rest in der dritten Stelle fünf und mehr beträgt.
- Neuberechnung der Zuschläge
Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts sind auch die Zuschläge anzupassen. Trifft die für die Zuschläge zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder werden die Zuschläge nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist eine Neuberechnung der Zuschläge gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung und Anhebung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV i. V. m. § 2 Nr. 2 der BeamtVÜV erforderlich.
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VIII. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge zum Ruhegehalt
1. Für einen gleichen Zeitraum
Die kinderbezogenen Zuschläge schließen sich für einen gleichen Zeitraum gegenseitig aus. Neben einem kinderbezogenen Zuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlags möglich.
Hinsichtlich der Begrenzung der Zuschläge auf die in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des Durchschnitteinkommens ist folgendes zu beachten:
Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen (Abschnitte C.III.3 und C.V.3). Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. Überschreitet dieser Betrag ? unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehaltes (Abschnitt C.III.4.1.a) ? die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichten Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b), erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:
Übersteigender Betrag: Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum x jeweiligen Zuschlag für den Zeitraum
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01.1996 ? 31.12.1996 wurden folgende Ansprüche erworben:
Kindererziehungszuschlag: 25,85 ?
Pflegezuschlag: + 13,56 ?
Zusammen: 39,41 ?
Anteiliges Ruhegehalt: + 29,00 ?
Gesamtbetrag: 68,41 ?
Berechnung:
Gesamtbetrag: 68,41 ?
./. Höchstgrenze Kindererziehungszuschlag und Pflegezuschlag
(Höchstwerte an Entgeltpunkten 1,8577 x 25,86 ?) 48,04 ?
Übersteigender Betrag: 20,37 ?
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
25,85 ? ./. 13,36 ? (=20,37 ? : 39,41 ? x 25,85 ? = 12,49 ?
Gekürzter Pflegezuschlag:
13,56 ? ./. 7,01 ? (=20,37 ? : 39,41 ? x 13,56 ?) = 6,55 ?
Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag oder ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen (Abschnitte C.IV.3 und C.VI.3). Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag/Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen (Abschnitt C.IV.4.1.b) durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b) erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01. ? 31.12.1997 wurden folgende Ansprüche erworben:
Pflegezuschlag: 20,33 ?
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 8,63 ?
Anteiliges Ruhegehalt: 40,00 ?
Berechnung:
1. Begrenzung Kinderpflegeergänzungszuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + Kinderpflegeergänzungszuschlag
(40,00 ? + 20,33 ? + 8,63 ?): 68,96 ?
./. Höchstgrenze Kinderpflegeergänzungszuschlag
(0,0833 x 12 x 25,86 ?): ./. 25,85 ?
Übersteigender Betrag: 43,11 ?
Gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag
(8,44 ? ./. übersteigenden Betrag max. 8,44 ?): 0,00 ?
2. Begrenzung Pflegezuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag (40,00 ? + 20,33 ? + 0,00 ?): 60,33 ?
./. Höchstgrenze Pfl.zuschlag
(Höchstwert an Entgeltpunkten 1,8871 x 25,86 ?): ./. 48,80 ?
Übersteigender Betrag: 11,53 ?
Gekürzter Pflegezuschlag
(20,33 ? ./. 11,53 ?): 8,80 ?
2. Bei Überschreitung der erreichbaren Höchstgrenze
Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die erreichbare Höchstversorgung (Ruhegehalt berechnet aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes) insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:
Übersteigender Betrag : Gesamtbetrag Zuschläge x jeweiligen Zuschlag
Beispiel:
Annahmen:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.250,00 ?
Kindererziehungszuschlag: 155,10 ?
Pflegezuschlag: 40,00 ?
Gesamtbetrag Zuschläge: 195,79 ?
Ruhgehalt: 2.200,00 ?
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395.79 ?
Berechnung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 3.250,00 ?
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 ?
Erreichte Höchstversorgung: 2.331,88 ?
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395,79 ?
./. erreichbare Höchstversorgung: ./. 2.331,88 ?
übersteigender Betrag: 63,91 ?
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
155,10 ? ./. 50,63 ? (= 63,91 ? : 195,79 ? x 155,10 ?) 104,47 ?
Gekürzter Pflegezuschlag:
40,69 ? ./. 13,28 ? (= 63,91 ? : 195,79 ? x 40,69 ?) 27,41 ?
IX. Einzelfragen
1. Zuschläge und Mindestversorgung
Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.
Zahlungstechnisch ist in diesen Fällen die Mindestversorgung zuzüglich des die Mindestversorgung übersteigenden Betrages der Zuschläge zu gewähren. Anderenfalls würde ein Ruhegehaltsempfänger mit Anspruch auf Zuschläge gegenüber einem Ruhegehaltsempfänger ohne Anspruch auf Zuschläge im Hinblick auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung benachteiligt (vgl. Abschnitt C.IX.8).
2. Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege pflegebedürftiger Personen im Ruhestand
Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt er eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.
3. Zuschläge und Sterbegeld
Die Zuschläge sind Teil des Ruhegehalts. Sie gehören daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe ihrer Zahlbeträge im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.
4. Zuschläge und Hinterbliebenenversorgung
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG gehören zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.
Nach § 50e BeamtVG vorübergehend zu gewährende Zuschläge bleiben hingegen bei der Berechnung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts außer Betracht.
5. Zuschläge und Versorgungsausgleich
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG sind keine familien- oder kinderbezogenen Bestandteile im Sinne des § 1587a Abs. 8 BGB. Die Erhöhung eines Ruhegehalts durch diese Zuschläge ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Zeiten beruhen, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Zeiten außerhalb der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.
Zunächst ist dabei der Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit ergibt, zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert ist um Zuschlagsbeträge, die auf in die Ehezeit fallenden Zeiten beruhen, zu erhöhen.
Liegen bei einem (aktiven) Beamten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der den Zuschlägen zugrunde liegenden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, so ist bei Auskünften im Verfahren über den Versorgungsausgleich darauf hinzuweisen, dass für den Versorgungsausgleich eine Bewertung dieser Zeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat, und zwar unabhängig davon, ob die allgemeine Wartezeit schon erfüllt ist.
Bei der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 50e BeamtVG und beim Wegfall dieser Erhöhung handelt es sich nicht um eine Erhöhung bzw. Minderung des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 3 und des § 58 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Eine Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG und des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG tritt hierdurch also nicht ein. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Vomhundertsatz des Ruhegehaltes einschließlich von Zuschlägen festgesetzt worden ist, ist daher anlässlich einer Erhöhung nach § 50e BeamtVG sowie anlässlich eines Wegfalls dieser Erhöhung der Vomhundertsatz neu festzusetzen.
6. Zuschläge und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.
Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sind die Zuschläge Bestandteil des erdienten Ruhegehalts.
Die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt. Im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüberzustellen.
Bei der Berechnung der Mindestbelassungsbeträge nach § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG sind die Zuschläge gleichfalls zu berücksichtigen.
Die Höchstgrenzen der §§ 53 bis 56 BeamtVG sind nicht um die Zuschläge zu erhöhen.
7. Versteuerung der Zuschläge
Die Zuschläge sind auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.
Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sind beim Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag die anteilig enthaltenen Zuschläge nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
Zuschlag (ungemindert) x Restruhegehalt /Mindestbelassungsbetrag
Gesamtversorgung (ungemindert)
Gehören die Zuschläge zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten sind.
8. Zuschläge und jährliche Sonderzuwendung
Die Zuschläge gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsbezugs (§ 7 S. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG).
9. Zuschläge und andere Versorgungsbezüge
Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt (auch als Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG), nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z. B. Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, Übergangsgeld). Sie führen unmittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie zu deren Bemessungsgrundlagen gehören (z. B. Witwen- und Waisengeld).
10. Zuschläge und Zeiten im Ausland
Die Zuschläge für die Kindererziehung werden auch für Zeiten der Erziehung im Ausland erbracht. Für Pflegetätigkeiten wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt. Sofern für eine Pflegetätigkeit im Ausland danach Versicherungspflicht besteht, können auch hierfür Zuschläge gewährt werden.
11. Zuschläge und Entstehen von Ansprüchen auf den Zuschlägen entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt in den Ruhestand
Fallen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschläge nach Eintritt in den Ruhestand weg, insbesondere weil ein Beamter die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfüllt, endet die Gewährung der Zuschläge mit dem Ablauf des Monats des Wegfalls der versorgungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
12. Zuschläge und Verjährung
Entstehen Nachzahlungsansprüche auf Zuschläge für mehr als drei Jahre, ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung nach § 195 BGB geltend zu machen ist. Die Entscheidung darüber ist auf den Einzelfall abzustellen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auf die Durchführungshinweise im Rundschreiben vom 03.09.2002 - D II 1 - 221 030/3 - wird Bezug genommen.
13. Begrenzung der in den Erziehungs- bzw. Pflegezeiten insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen und Rentenansprüche
Wurden in den für die Zuschläge zu berücksichtigenden Zeiten gleichfalls Rentenansprüche erworben, die nicht zum Ausschluss des Zuschlages führen (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung) sind diese - wie Versorgungsansprüche bei der Rente - bei der Begrenzung der insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen nicht zu berücksichtigen.
[. . . ]
Anlage I
s. Gesamtübersicht zu Inkrafttreten und Übergangsregelung praxisrelevanter Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes am Ende von Teil II.
(Hier folgen Tabellen auf
S. 369 ? Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt
S. 370 ? Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt - Fortsetzung
S. 371 ? Aktuelle Rentenwerte (§ 68, § 69, § 225a, § 307b Abs. 2 SGB VI, Rentenanpassungsverordnungen)
S. 372 ? Durchschnittentgelte (§ 68, § 69 SGB VI ? Anlage 1) und Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten (Anlage 2 b, SGB VI)
S. 373 ? Gesamtbeispiel zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt
S. 374 ? III Berechnung der Zuschläge -1, Kindererziehungszuschlag
S. 375 ? 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
S. 376 ? 3. Pflegezuschlag / Kinderpflegeergänzungszuschlag
4. Begrenzung auf die erreich bar Höchstversorgung (§§ 50a Abs. 6, 50b Abs. 3 S. 2 und 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG)
Um die Zuschläge erhöhtes Ruhegehalt:
Ruhegehalt: 1.300,00 ?
Kindererziehungszuschlag: 70,52 ?
Kindererziehungsergänzungszuschlag: 42,42 ?
Pflegezuschlag: 15,25 ?
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 7,63 ?
Erhöhtes Ruhegehalt: 1.435,82 ?
Erreichbare Höchstversorgung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 2.900,00 ?
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 ?
Erreichbare Höchstversorgung: 2.080,75 ?
Ergebnis: Keine Kürzung der Zuschläge.
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