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Berlin: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Berlin
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.2.2021 (GVBl. S. 146).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.08.2016: 2,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.08.2017: 2,6 Prozent linear, mindestens 75 Euro; Zum 01.06.2018: 3,2 Prozent linear. Zum 01.04.2019: 4,3 Prozent linear. Zum 01.02.2020: 4,3 Prozent linear. Zum 01.01.2021: noch nicht festgelegt.
Altersgrenzen
Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Modifizierte Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage um zwei Jahre.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehen.
- Anpassung der Bezüge auf den Durchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 angestrebt.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Regelung für das Jahr 2019: 775 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10) (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
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