Saarland: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Saarland: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier finden Sie Wissenswertes zu landesrechtlichen Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht im Saarland

Rechtsgrundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (Amtsblatt S. 1062).  Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2015 (bis BesGr A 9) bzw. 01.07.2015 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.09.2015 (ab BesGr A 14): 1,9 Prozent linear. Zum 01.07.2016 (bis BesGr A 9) bzw. 01.09.2016 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 14): 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.05.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.09.2018: 2,25 Prozent linear. Zum 01.08.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.06.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.04.2021: 1,7 Prozent linear.

Altersgrenzen

Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenversorgung-online.de © 2024