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Brandenburg: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Brandenburg
Rechtsgrundlage
Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) vom 20.11.2013 (GVBl. 2013, Nr. 32). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 39], S.3).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.06.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.06.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.01.2017: 2,45 Prozent linear. Zum 01.01.2018: 2,85 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,7 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,7 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2014. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsdienste werden ebenfalls schrittweise um 2 Jahre angehoben und liegen laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; tätigkeits- oder dienstabhängige Ermäßigungen bei Polizei und Feuerwehr möglich. Besondere Antragsaltersgrenze für Vollzugsdienste mit dem 60. Lebensjahr. Ausnahmeregelungen zur 65er-Altersgrenzenanhebung bei Vorliegen besonders langer Dienstzeiten entsprechend den Bestimmungen im Bundesrecht.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.
- Erweiterung der Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Rentenanspruchs.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Abschaffung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger unter Besitzstandswahrung.
- Höhe der Witwenversorgung wird für alle ab 2014 hinzutretenden Fälle auf 55 v. H. festgesetzt; Abschaffung der bisherigen Besitzstandsregelung für die Zukunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H.der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Neukonzeption der Vorschriften zum Kindererziehungszuschlag durch Festbetragsregelung.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In Höhe von 21 Euro in die monatlichen Grundgehälter integriert.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Übergangsverordnung
Im Land Brandenburg ist die BeamtVÜV mittlerweile außer Kraft getreten. Die noch relevanten Regelungsinhalte wurden in das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz übernommen.
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