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Nordrhein-Westfalen: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. Nr. 18, S. 310). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts vom 24.3.2021 (GV. NRW. S. 330).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.08.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Ab 01.04.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Ab 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für die Vollzugsdienste von Polizei und Justiz um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung bleibt beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze für Polizeivollzugsdienste mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Verminderung der Ruhegehaltfähigkeit von Altersteilzeit auf 8/10
- Erhöhung des pauschalen, anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit auf 525 Euro monatlich.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter Beibehaltung der externen Versorgungsteilung.
- Einführung eines Anspruchs auf Versorgungsauskunft ab Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 2021 Mitteilung im 3-Jahres-Rhythmus beabsichtigt).
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels versorgungsrechtlicher Festbetragsregelung; Herausnahme der Zuschläge bei Ruhens- und Abschlagsregelungen.
- Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellungzulagen mit Wirkung für die Zukunft.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,6 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Schaffung einer eigenständigen Verjährungsregelung von 3 Jahren.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Integration der bisherigen separaten Zahlung in die Grundgehaltstabelle; Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels eines Faktors für die BesGr A 7 und A 8 (0,99518) sowie ab BesGr A 9 (0,99349).
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
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