Rheinland-Pfalz: Landesrechtliche Besonderheiten zur Beamtenversorgung

 

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Rheinland-Pfalz: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung


Hier finden Sie einige landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) geändert.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.07.2019: 2,0 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.07.2020: 2,0 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen um 2 Jahre bis zum Jahr 2031. Lehrkräfte treten nach Ende des Schuljahres der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 64. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird auf das 61. Lebensjahr angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Versorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstigen Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 + 31,96 Euro.
- Zusätzliche Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,0 Prozent im Juli 2019 und 2020 zur Beseitigung des Besoldungsrückstands.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine allgemeine Regelung vorhanden. Bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt.


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