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Sachsen: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung
Sie finden hier wichtige landesrechtliche Regelungen zum sächsischen Beamtenversorgungsrecht
Rechtsgrundlage
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) vom 18.12.2013 (GVBl. Nr. 18, S. 970). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4, 5 und 6 G zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 25.6.2019 (SächsGVBl. S. 496).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Ab dem 1. Januar 2018 erhöht sich die Endstufe für alle Beamten und Richter zusätzlich um 1,12 Prozent. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend angehoben. Ab dem 1. Oktober 2018 erhalten Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9, Richter und Staatsanwälte nach in der Regel fünfjähriger Wartezeit in der Endstufe einen ruhegehaltfähigen Zuschlag zu ihren Dienstbezügen in Höhe von 1,03 Prozent. Bisher verbrachte Wartezeiten in den jeweiligen Besoldungsordnungen werden angerechnet. Vor dem 1. Oktober 2018 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten den Zuschlag ab dem 1. Januar 2020, sofern sie bei Ruhestandseintritt die Endstufe bereits erreicht hatten.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht Zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die Besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim
60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Beamtenversorgungsrecht mit der Ehe.
- Schaffung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.
- Verdoppelung des Kindererziehungszuschlags für vor 1992 geborene Kinder.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Wiedereinführung der grundsätzlichen Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- Nein
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Zunächst befristet bis Ende 2018 eingeführt mit Wirkung zum 1. April 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich. Die Befristung soll aufgehoben werden.
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