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Schleswig-Holstein: Landesrechtliche Hinweise zur Beamtenversorgung
Sie finden auf dieseer Seite weitere landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBeamtVG) vom 26.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 HaushaltsbegleitG 2021 vom 25.2.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.05.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,01 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,12 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,29 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eine gesetzliche Regelung ist beabsichtigt.
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