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Allgemeines zur Beamtenversorgung
Die beamtenrechtliche Versorgung basiert auf verfassungsrechtlich verankerten „hergebrachten Grundsätzen“ im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG – Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht. Der Gesetzgeber ist gehalten bei Einschnitten in die Versorgung verfassungsrechtlich gesetzte Grenzen zu respektieren, was wiederholt bereits in der Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung war und absehbar auch zukünftig sein wird. Sie sichert Beamte im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verursacht, gibt es gegebenenfalls eine verbesserte Dienstunfallfürsorge. Die Angehörigen erhalten im Todes fall eine Hinterbliebenenversorgung.
Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich von der beitrags- und steuerfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Die Beamtenversorgung ist beitragsfrei, d. h. die Dienstherren führt keine Beiträge ab, sondern finanziert die Leistungen im Wesentlichen aus dem laufenden Haushalten.
Das frühere, bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelte die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Wege der Föderalismusreform wurden ab September 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen. Lediglich die Statusrechte der Beamten sind seitdem noch bundeseinheitlich festgelegt. Näheres unter www.beamtenstatusgesetz.de.
Die alten, durch Bundesgesetzgebung bis Ende August 2006 erlassenen versorgungsrechtlichen Regelungen, gelten zunächst für die Landes- und Kommunalbeamten so lange fort, bis sie durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies ist mittlerweile in fast allen Bundesländern geschehen. Der Bund hat dagegen für die Beamtinnen und Beamten, die unter seinen gesetzgeberischen Geltungsbereich fallen, das alte Recht fortgeschrieben und das Beamtenversorgungsrecht für die Versorgungsempfänger des Bundes neu gefasst.
Dieses BeamtVG (Bund) gilt – soweit nicht Sonderregelungen greifen – auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt waren.
Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Mit der Verabschiedung des DNeuG im Jahr 2009 hat der Bund maßgebliche Reformschritte im Dienstrecht der Beamten eingeleitet, die auch für die Versorgung der Bundesbeamten von Belang sind.
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) bewirkte für den Versorgungsbereich auf Bundesebene u.a.
- rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr,
- wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 855 Tage unter Einführung einer Kappungsgrenze bezüglich der betragsmäßigen Auswirkung,
- Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts,
- Einführung einer Versorgungsauskunft, die der Rentenauskunft nachgebildet ist,
- Erhöhung des anrechnungsfreien pauschalen Hinzuverdienstbetrags für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger auf 400 Euro mit jährlich zweimaligen Überschreitungsmöglichkeiten.
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UT 202100810 / 20200329