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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
| 1. im Fall des § 43 Absatz 1 | 150 000 Euro, |
| 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 |
100 000 Euro, |
| 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 |
40 000 Euro, |
| 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 |
20 000 Euro. |
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
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Red 20261005