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Merkblatt zur Nachversicherung
Aus einer Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung von NRW:
Merkblatt über die Durchführung der Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI - (FNA 860 - 6)
1. Eintritt des Nachversicherungsfalles
Beamtinnen und Beamte und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst zum Land Nordrhein-Westfalen (NRW) ausscheiden, sind nach § 8 Abs. 2 SGB VI für die abgeleistete Dienstzeit in der Rentenversicherung der Angestellten (BfA, 10704 Berlin), der knappschaftlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern. Der Nachversicherungsfall tritt nur ein, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind
(Merkbl. Ziff. 3).
2 Nachversicherung
2.1 Die Nachversicherungsbescheinigung - Beitragszahlung (§§ 181, 185 SGB VI)
Ist der Nachversicherungsfall eingetreten, erteilt das LBV der nachzuversichernden Person und dem Versicherungsträger eine Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält die Beschäftigungszeit beim Land NRW und die beitragspflichtigen Einnahmen aus dieser Beschäftigung nach Kalenderjahren aufgeteilt. Aus beitragspflichtigen Einnahmen ergibt sich der zu zahlende Beitrag an den Versicherungsträger, der vom Land
NRW in voller Höhe getragen wird.
Nach Durchführung der Nachversicherung teilt der Rentenversicherungsträger der nachzuversichernden Person die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten mit.
2.2 Zeitpunkt der Beitragszahlung
Die Beiträge werden nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtet, wenn für die ausgeschiedene Person feststeht, dass innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden kein neues Beamtenverhältnis oder beamtenähnliches Verhältnis (z.B. Kirchendienst / Ersatzschuldienst)
aufgenommen wird.
2.3 Beitragszahlung an die Bundesknappschaft (§ 139 SGB VI)
Die Bundesknappschaft ist zuständig für die Annahme der Nachversicherungsbeiträge aus einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
2.4 Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen, z.B. für Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater (§ 186 SGB VI)
Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften, oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
a) im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätten oder
b) innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den Waisen gemeinsam bzw. dem früheren Ehegatten zu.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Ve rsäumt die nachzuversichernde Person die Frist, ist eine Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich (Ausschlußfrist). Die Nachversicherung
ist dann zugunsten der Rentenversicherung der Angestellten (BfA) vorzunehmen.
3 Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 1 SGB VI)
Die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten, zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtung werden vom Land NRW nur gezahlt, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht entgegenstehen.
Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
a) eine andere versicherungsfreie Beschäftigung mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft sofort oder voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt wird, oder
b) eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
4 Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 4 SGB VI)
Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilt das LBV den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über die versicherungsfreie Beschäftigungszeit beim Land NRW und die Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung. Die Beträge werden erst gezahlt, wenn die Gründe für den
Aufschub der Beitragszahlung (Merkbl. Ziff. 3) nicht mehr gegeben sind.
5 Beurlaubungen
5.1 Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt das beamtenrechtliche Dienstverhältnis bestehen. Die Zeit der Beurlaubung wird grundsätzlich weder als ruhegehaltfähige Dienstzeit noch bei einer späteren Nachversicherung berücksichtigt (Ausnahmen siehe Merkbl. Ziff. 5.3 und 5.4).
5.2 Erziehungsurlaub, Kindererziehungszeiten
Die Zeit des Erziehungsurlaubs ist nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bis zu dem Tage ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wird. Für Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder wird zu den Versorgungsbezügen ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gezahlt, der sich nach dem Rentenrecht berechnet. Sollte der Nachversicherungsfall eintreten (Merkbl. Ziff. 1) werden die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt, da diese kraft Gesetzes mit Pflichtbeiträgen belegt werden.
5.3 Beurlaubung ohne Dienstbezüge für eine anderweitige Tätigkeit mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft
Ist im Falle einer Beurlaubung für eine anderweitige Tätigkeit diese Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden, so wird sie bei einem späteren unversorgten Ausscheiden nur dann in die Nachversicherung einbezogen, wenn die zuständige Dienststelle festgestellt hat, dass diese Tätigkeit von der allgemeinen Entscheidung über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erfaßt wird (Gewährleistungsentscheidung).
5.4 Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation (§ 204 SGB VI)
Diese ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden nicht in die Nachversicherung einbezogen. Auf Antrag können im Falle eines unversorgten Ausscheidens für diese Zeiten freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Organisation beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
Scheiden diese Personen ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienst des Landes NRW aus, können sie den Antrag auf Nachzahlung innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung stellen.
6 Freiwillige Versicherung
Sofern eine entstehende Lücke in der Altersversorgung geschlossen werden soll, wird empfohlen, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung beim zuständigen Versicherungsträger zu klären, ggf. eine freiwillige Versicherung zu beantragen. Freiwillige Beträge können nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.
7 Beitragspflichtige Einnahmen
Die in den Bescheinigungen angegebenen Entgelte stimmen mit den tatsächlichen Bruttobezügen oft nicht überein, weil diese nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und unter Beachtung der hierfür geltenden weiteren Vorschriften berücksichtigt werden können.
8 Ruhegehaltfähigkeit/Rentenanrechnung unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage
Nachversicherte Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis bleiben bei einer späteren Wiedereinstellung als Beamtin bzw. Beamter i. d. R. ruhegehaltfähig. Eine Rente ist jedoch auf die Versorgungsbezügeanzurechnen.
9 Allgemeine Hinweise
a) Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Sie sind gleichbedeutend mit den Pflichtbeiträgen, die für im Dienst stehende Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen sind.
b) Eine Auszahlung der Beiträge an die nachzuversichernde Person sieht das Gesetz nicht vor.
c) Eine Beitragszahlung zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie zur zusätzlichen Altersversorgung (z.B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zusatzversorgungskassen) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
d) Zeiten ohne Dienstbezüge können grundsätzlich in die Nachversicherung nicht einbezogen werden.
e) Für die Beitragszahlung außerhalb des Landes NRW abgeleisteter Beschäftigungszeiten ist der jeweilige Dienstherr zuständig. Sofern versicherungsfreie Beschäftigungszeiten bei anderen Dienstherren abgeleistet wurden, ist die Nachversicherung unmittelbar bei den vorherigen Beschäftigungsstellen zu beantragen.
f) Das LBV hat lediglich über die dienstrechtlichen Fragen zu entscheiden. Für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Nachversicherung sind allein die Versicherungsträger zuständig.
g) Etwaige Versicherungsleistungen aufgrund der Nachversicherung (z.B. Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) müssen möglichst schnell - ggf. auch schon vor Abschluß des Nachversicherungsverfahrens - bei dem zuständigen Versicherungsträger beantragt werden, da Leistungen
grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden.
h) Arbeitslose ehemalige Beamtinnen und Beamte sollten sich wegen der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich mit dem zuständigen Arbeitsamt in Verbindung setzen.
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