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Zur Übersicht des "ABC der Beamtenversorgung"
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Merkblatt zum Versorgungsabschlag
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Aus einem Merkblatt des Landesamtes für Besoldung und Versorgung von Nordrhein-Westfalen (Stand: 01/2006)
In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn eine Beamtin / ein Beamter
- wegen Dienstunfähigkeit (vgl. I) oder
- auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. II) oder
- mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (vgl. III)
in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag jedoch nicht unterschritten werden.
I Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG)
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie
- das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
- aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind oder
- vor dem 01.01.1942 geboren sind und ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Eintritt des Versorgungsfalles
mindestens 40 Jahre beträgt (§ 69 Abs. 4 BeamtVG). Wichtig: Für die Erfüllung dieser Dienstzeit werden
ausschließlich Beamtendienstzeiten sowie Zeiten eines berufsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Wehrdienstes
oder eines Zivildienstes berücksichtigt.
Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v. H. nicht übersteigen. Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Verstirbt eine Beamtin/ein Beamter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, so ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.
Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:
Geburtsdatum : 17.07.1947 Vollendung 63. Lebensjahr: 16.07.2010 Beginn des Ruhestandes: 01.04.2008 |
Geburtsdatum: 23.09.1963 Vollendung 63. Lebensjahr: 22.09.2026 Beginn des Ruhestandes: 01.04.2008 |
01.04.2008 – 31.07.2010 = 2 J 122 T = 2,33 Jahre 2,33 Jahre x 3,6 v. H. = 8,39 v. H. |
01.04.2008 – 30.09.2026 = 18 J 183 T = 18,50 Jahre 18,50 Jahre x 3,6 v. H. = 66,60 v. H. |
II Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG i. v. m. § 69d Abs. 5 u. 6 BeamtVG)
Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung ab/nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes wenn sie:
- das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
- vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch waren.
Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird. Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Wird eine schwerbehinderte Beamtin/ein schwerbehinderter Beamter nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist ein Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit zu erheben. Gleiches gilt, wenn sie/er nach Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst verstirbt. (Ausnahmen vgl. I).
Beispiel für die Berechnung des Versorgungsabschlages
Geburtsdatum: 20.08.1947 schwerbehindert seit: 15.02.2004 Vollendung 63. Lebensjahr: 19.08.2010 Beginn des Ruhestandes: 01.04.2008 |
01.04.2008 – 31.08.2010 = 2 J 153 T = 2,42 Jahre 2,42 Jahre x 3,6 v. H. = 8,71 v. H. |
III Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG)
Eine Beamtin/ein Beamter kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Fall vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er die für sie/ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Gilt für die Beamtin/den Beamten eine nach dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze, so wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:
Geburtsdatum : 25.05.1945 gesetzliche Altersgrenze: 31.05.2010 Beginn des Ruhestandes: 01.07.2008 |
Geburtsdatum: 02.10.1945 gesetzliche Altersgrenze: 31.01.2011 Vollendung 65. Lebensjahr: 1.10.2010 |
01.07.2008 – 31.05.2010 = 1 J 335 T = 1,92 Jahre 1,92 Jahre x 3,6 v. H. = 6,91 v. H. |
01.08.2009 – 31.10.2010 = 1 J 92 T = 1,25 Jahre 1,25 Jahre x 3,6 v. H. = 4,5 v. H. |
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