Beamtenversorgung: Private Vorsorge und deren staatliche Förderung

 

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Zusätzliche, freiwillige Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte

Förderung der Eigenvorsorge

Die Alterseinkommen setzen sich grundsätzlich aus verschiedenen Teilen zusammen. Mit Blick auf die Altersvorsorge unterscheidet man in aller Regel drei wesentliche Säulen: Die Grundsicherung, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Die Beamtenversorgung deckt durch die „Bi-Funktionalität" sowohl die Grundsicherung als auch den Teil einer betrieblichen Altersversorgung mit ab, welcher Beamten nicht separat gewährt wird. Der Abschluss der privaten Alters vorsorge bleibt somit auch Beamten selbst überlassen.

Die zusätzliche private Altersvorsorge war schon immer ein beliebtes Instrument, um freiwillig auf individuelle Bedürfnisse im Alter reagieren zu können.

Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Dies wurde ausgelöst durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners" von 70% auf 67%. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente soll die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke" ausgeglichen werden. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert und ist damit mit Anreizen verbunden; es besteht aber kein Zwang, privat vorzusorgen.

Für Beamte kommt sowohl die „Rürup-Rente" als auch die „Riester-Rente" in Frage:

1. Basisrente („Rürup-Rente")

Die Basis- bzw. „Rürup"-Rente wurde grundsätzlich für Selbständige bzw. Freiberufler konzipiert, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für diese Gruppen stellt dies den einzigen Weg einer staatlich geförderten Altersversorgung dar.

Diese Form der Alterssicherung ist als ergänzende Alterssicherung aber auch für Beamte attraktiv. Charakteristisch ist dabei:
- Auszahlung als monatliche Rente
- Kein einmaliges Kapitalwahlrecht
- Kein „Geld-vom-Staat"
- Nachgelagerte Besteuerung
- Sozialabgabenfrei im Alter
- Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital
- Hartz-IV-sicher

Jedoch sind die Beiträge für diese Form der Rente steuerlich absetzbar; die Besteuerung erfolgt erst im Rentenalter („nachgelagerte Besteuerung"). Dies wirkt sich – in Abhängigkeit vom jeweils individuellen Steuersatz – in der Regel positiv auf den Kapitalaufbau aus. Tendenziell bestehen dadurch eher Vorteile für die Bezieher höherer Einkommen, auch deshalb, weil es keine direkten Zulagen vom Staat gibt.

Der Förderrahmen liegt im Jahr 2025 bei 20.000 Euro für Alleinstehende bzw. 40.000 Euro für Verheiratete. Derzeit können in 2012 in der Sparphase 74% von den Einzahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (2013: 76%). Durch die vollständige Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sind ab dem Jahr 2025 die Altersvorsorgeaufwendungen vollständig abzugsfähig und ab dem Jahr 2040 beginnende Renten zu 100% steuerpflichtig.

Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der steuerlich abzugsfähige Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Bei Beamten werden entsprechend fiktive Beiträge in gleicher Höhe ab gezogen. Als Vergleichsgrundlage werden Beiträge herangezogen, die für einen normalen Angestellten bei gleichem Einkommen anfallen würden. Besonders interessant ist die Rürup-Rente für rentennahe Jahrgänge; dabei ist ein hoher Anteil der Einzahlungen steuerlich wirksam und senkt dadurch das zu versteuernde Einkommen. Rentenzahlungen, die zeitnah beginnen, unterliegen noch nicht der vollen Besteuerung (siehe hierzu Tabelle unten).

Bei der Rürup-Rente gibt es je nach Anbieter unterschiedliche Anlageformen, die sich ebenfalls auf das Risiko bzw. die Rendite auswirken können.

2. „Riester-Rente"

Im Gegensatz zur „Rürup-Rente" ist die „Riester-Rente" als staatlich geförderte zusätzliche private Alterssicherung konzipiert. Eingeführt wurde die „Riester-Rente" im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz. Ziel ist das Vorbeugen gegen das sinkende Renten- bzw. Versorgungsniveau. Aktive Beamte (nicht Versorgungsempfänger) wurden durch die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ebenfalls in die Förderung ein bezogen, da sie durch die Anwendung von Anpassungsfaktoren eine Absenkung des Versorgungsniveaus von 4,33% hinnehmen müssen. Dies gilt auch für beurlaubte Beamte ohne Besoldung, die in dieser Zeit einer Beschäftigung nachgehen, auf die die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Dadurch wurde für aktive Beamte ein Weg eröffnetet, die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes langfristig auszugleichen. Bei Beurlaubung ohne Besoldung für die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren besteht dann ein Zulagenanspruch, wenn bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen wären (vgl. § 56 SGB VI).

 

Nicht gefördert werden:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (für diesen Personenkreis sind andere Formen der Alterssicherung vorgesehen, z. B. die sog. „Rürup-Rente")
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.

Grundsätzlich werden Anlageformen gefördert, die im Alter durch lebenslange Zahlungen die staatliche Rente ergänzen. Mit Beginn der staatlichen Förderung im Jahre 2002 werden von privaten Trägern wie Banken und Versicherungen zahlreiche Anlageformen an geboten. Auch bereits bestehende Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dazu zählen.

Mögliche Anlageformen:

- Rentenversicherungen bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen
- Banksparverträge
- Investmentsparverträge
- Wohnriester

Ob und in welcher Form eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden soll, entscheidet jeder selbst. Der Staat fördert den gewählten Vertrag jedoch nur, wenn die Angebote zertifiziert sind. Beiträge für zertifizierte zusätzliche Altersvorsorgeformen können bei der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich bleiben in der Ansparphase sowohl Zinsen als auch die Erträge hieraus steuerfrei. Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden – unabhängig vom individuellen Einkommen. Ab 2008 können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch – ähnlich wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag –, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.

Geförderte Riester-Renten-Verträge, die ab Beginn 2012 abgeschlossen werden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn frühestens das vollendete 62. Lebensjahr vorsehen (vorher: vollendetes 60. Lebensjahr).

Der Eigenbeitrag

Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i.H.v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt.

Der Mindesteigenbeitrag muss ab dem Jahr 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z.B. als Ehefrau von einem berufstätigen Ehemann, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).

Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage

 

Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.

 

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Gewährung der vollen Zulage ist von einem Mindesteigenbetrag abhängig. Wird dieser nur teilweise erbracht erfolgt eine anteilige Kürzung.

Grundzulage

 

Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Förderung. Dazu muss ein entsprechender Vertrag geschlossen und jeweils die Eigenleistung erbracht werden). Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört ist es ausreichend, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindestbeitrag erbringt.

Kinderzulage

 

Die Kinderzulage steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.

Beispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem maßgeblichen Jahreseinkommen von 30.000 Euro spart davon jährlich 4 Prozent, also 1.200 Euro. Das sind 1.046 Euro Eigenbetrag und 154 Euro Zulage, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Dabei ist sein Steuervorteil aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug höher als die Zulage in Höhe von 154 Euro. Deshalb wir neben der Zulage eine Steuererstattung in Höhe von 146 Euro ausbezahlt. Die Zulage wird auf den Vorsorgevertrag verbucht; die Steuererstattung wird ausbezahlt. Im Ergebnis wird der Vertrag somit vom Staat mit 300 Euro gefördert und es müssen nur 894 Euro im Jahr aufgewendet werden.

 

Wohn-Riester

Am 20.06.2008 hat der Bundestag mit dem Eigenheimrentengesetz zusätzlich den Weg für das sogenannte „Wohn-Riester" freigemacht. Damit kann der Bau bzw. Kauf von Wohneigentum im Rahmen der staatlich geförderten Riester-Rente erfolgen.

Gefördert wird dabei die Tilgung eines Darlehens zum Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Wohnung. Dabei muss der Kreditvertrag vorsehen, dass das Darlehen bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und nach 2007 angeschafft bzw. fertiggestellt wurde. Zusätzlich muss der Eigentümer dort seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Nicht gefördert wird der Kauf von vermieteten Wohnungen oder auch Modernisierungsmaßnahmen.

Vorsicht besteht in den Fällen, wenn die geförderte Immobilie später verkauft oder vermietet wird. Dann droht ggf. eine Nachversteuerung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Deshalb ist gerade bei dieser Form der Riester-Förderung eine gute Beratung zu empfehlen!

Berufseinsteiger-Bonus

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008 wurde neben dem „Wohn-Riester" auch ein „Berufseinsteiger-Bonus" beschlossen. Riester-Sparer erhalten im ersten Sparjahr automatisch eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn der Sparer zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist. Damit soll ein Anreiz für frühzeitige Altersvorsorge geschaffen werden.

 

 

Überblick zur grundsätzlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Schichten

 

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung – Übergangsregelungen bis 2040

Der Sonderausgabenabzug wird bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht. Parallel wird der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis 2040 jahrgangsweise reduziert.

Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. In einer Übergangszeit bis 2019 wird daher eine so genannte Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.

 

 

Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen) – Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100 prozentigen Besteuerung zu erreichen, wird bis zum Jahre 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Danach beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.

 

Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.

 

Tabelle: Versorgungsfreibetrag nach neuem Recht und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

 

Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden. Die Beiträge, die für das Jahr des Pensionsbeginns gelten, werden dauerhaft festgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage die monatlichen Versorgungsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen gelten.


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