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Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht
Mindestversorgung
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort - im Gegensatz zur Rentenversicherung - eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Amtsbezogene Mindestversorgung) oder - wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist - 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (Amtsunabhängige Mindestversorgung). Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das "erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Lange Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. 7. 1997 bleiben unberücksichtigt.
Hinweis: Beispiel:
- Erdientes Ruhegehalt
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3000,00 Euro
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (unterstellt 18)
Ruhegehaltssatz 18 x 1,875 v. H. = 33,75 v. H.
Ruhegehalt 33,75 v. H. von 3 000,00 Euro = 1012,50 Euro
- Amtsbezogene Mindestversorgung
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3000,00 Euro
Ruhegehaltssatz 35 v. H.
Ruhegehalt 35 v. H. aus 3 000,00 Euro = 1050,00 Euro
- Amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 01.01.2003)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr.A 4) 1760,20 Euro
Ruhegehaltssatz 65 v. H.
Ruhegehalt 65 v. H. von 1760,20 Euro 1144,13 Euro
Zuzüglich Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG 30,68 Euro
Amtsunabhängige Mindesversorgung 1174,81 Euro
Gezahlt wird die Amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten bzw. die Beamtin günstiger ist.
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