Höhe des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsrecht

 

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Höhe des Ruhegehaltssatzes

Ermittlung und Höhe des Ruhegehaltssatzes

Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts beträgt der jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wird so nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht gilt auch für die Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führt.

Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent ( siehe Seite 16).

Vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 wird für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versorgungsfälle der der Versorgung zugrunde liegende Vomhundertsatz mit einem Anpassungsfaktor 0,95667 zu vervielfältigen (zu kürzen) sein. Dieser neue Vomhundertsatz gilt als gesetzlich neu festgestellt.

Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt eine andere Ruhegehaltsskala( siehe Grafik).

Grafik: Entwicklung des Ruhegehaltssatzes, Seite 13

Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sehen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Damit war die Höchstversorgung nach diesem Recht bereits nach 35 Jahren erreicht.

Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht. Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz - ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen - zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt. Dieser zum Stichtag - 31. Dezember 1991 - ermittelte Versorgungssatz gilt als so genannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 1. Januar 1992 um jeweils 1 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Bei Anwendung des Übergangsrechts wird auch die Zurechnungszeit nach altem Recht ermittelt: Ein Drittel der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Allerdings darf die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen als die ununterbrochene Anwendung des alten Rechts.


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