Unfallausgleich nach dem Beamtenversorgungsrecht

 

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Unfallausgleich

Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG). Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.

 

Tabelle: Beschädigtengrundrente (Stand: August 2019) 

 

Tabelle: Grundrente für Schwerbeschädigte

 

Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich, erfolgt eine Neufeststellung.


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