Unfallentschädigung nach dem Beamtenversorgungsrecht

 

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Einmalige Unfallentschädigung

Eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 Euro (in einigen Bundesländern gestaffelt nach Schädigungsfolgen 50.000 – 100.000 Euro; beim Bund /Hamburg/Schleswig-Holstein/Nordrhein-Westfalen: 150.000 Euro) wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, die bei Einsatz des Lebens im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent eingetreten ist („qualifizierter Dienstunfall“, vgl. § 37 BeamtVG). Alternativ erhalten Hinterbliebene und nahe Angehörige eine einmalige Unfallentschädigung, falls der Beamte infolge eines qualifizierten Dienstunfalls verstorben ist und an ihn noch keine Unfallentschädigung gezahlt wurde. Auch diese Beträge sind in Bund und Ländern mittlerweile unterschiedlich ausgestaltet und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Witwen/Kinder, Eltern, Großeltern/Enkel).

Entschädigungssätze

Die Höhe der Entschädigungssätze für Bundesbeamte und Soldaten wurde durch das „Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz“ vom 5. Dezember 2011 auf 150.000 Euro (für den Beamten/die Beamtin), 100.000 Euro (Witwen/Kinder), 40.000 Euro (Eltern) und 20.000 Euro (Großeltern/Enkel) deutlich erhöht und gelten auch für Einsatzunfälle oder gleichstehende Ereignisse (vgl. § 43 BeamtVG – Bund). Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde der Anspruchszeitraum sogar rückwirkend bis November 1991 ausgedehnt. Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben die Erhöhungen dieser Zahlbeträge ebenfalls übernommen.


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