Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

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Beamtenversorgungsgesetz: § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung 

§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

60.1
Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird.

Hinweise:
a) Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach § 45 BBG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht mehr oder nur noch mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann. Dies gilt sinngemäß für die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Ruhestandsbeamten (§ 39 BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).
b) Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.
c) Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat - § 17 - und Sterbegeld - § 18) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, im übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.


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