Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .53a (weggefallen)

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 53a  (weggefallen) 

(weggefallen)  

.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

53a.0
§ 53a ist aufgehoben, gilt aber im Rahmen des Übergangsrechts (vgl. § 69 Abs. 1, § 69a, § 69c Abs. 4 und § 69d Abs. 2) weiter.

Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 beim Zusammentreffen mit
- § 53 ist zunächst die Ruhensberechnung nach § 53 durchzuführen. Für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 ist von dem nach Anwendung des § 53 verbleibenden Versorgungsbezug zuzüglich des Verwendungseinkommens nach § 53 auszugehen.
- § 54 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 in den Fällen
- des § 54 Abs. 1 Nr. 1, wenn nur ein Ruhegehalt auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruht,
- des § 54 Abs. 1 Nr. 3,
- des § 54 Abs. 4
von dem nach Anwendung des § 54 verbleibenden Gesamtversorgungsbezug (früherer Restversorgungsbezug zuzüglich neuerer Versorgungsbezug) auszugehen.

In den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ist, sofern beide Ruhegehälter auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruhen, das Beispiel der Tz 53.1.2 entsprechend anzuwenden.
- § 55 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 von der Gesamtversorgung (gekürzter Versorgungsbezug zuzüglich der nach § 55 berücksichtigten Rente) auszugehen.

Hinweise:
a) § 53a gilt nur für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand (nicht dagegen für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit - vgl. § 66 Abs. 8), die neben Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes beziehen. Für Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt § 53 Abs. 9. Erwerbsersatzeinkommen werden nicht (auch nicht nach § 53) angerechnet.
b) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird in Höhe des Betrages auf das Ruhegehalt angerechnet, um den das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkommen die in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze übersteigt, begrenzt auf den Ruhegehaltsteilbetrag, der auf den "nicht erdienten Teilen" nach Absatz 1 beruht.

53a.1
Hinweise:
a) Erwerbseinkommen wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe eines Differenzbetrages angerechnet. Dieser ergibt sich, wenn
- von dem Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ( obere Berechnungsgrundlage)
- das fiktive Ruhegehalt abgezogen wird, das sich ergäbe, wenn die in Absatz 1 genannten Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben (untere Berechnungsgrundlage). Obere Berechnungsgrundlage: Zu den außer Betracht zu lassenden Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften gehören z. B. die §§ 53, 54 bis 57, 79, 105 Nr. 5. Untere Berechnungsgrundlage: Dabei handelt es sich um ein fiktives Ruhegehalt; bei seiner Berechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 erfüllt ist.
b) Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts bleiben folgende Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt:
- dienstunfallbedingte Erhöhungen nach den §§ 36, 37 und 82 Abs. 1
- § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a, § 66 Abs. 6.
- sonstige ggf. zu berücksichtigende spezialgesetzliche Regelungen, nach denen das Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden erhöht wird.
c) Der auf das Ruhegehalt anzurechnende Betrag ist der nach Ermittlung des "nicht erdienten Teils des Ruhegehalts" (Absatz 1) und des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages (Absatz 2) jeweils niedrigere Betrag.

Beispiel:
                                                                                      Fall a                     Fall b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                          2.000                     2.500
Ruhegehalt                                                                1.500                     1.875
Erwerbseinkommen                                                1.000                     1.000
1. Berechnung des "nicht erdienten Teils"
des Ruhegehalts
1.1 obere Berechnungsgrundlage (gewährtes
Ruhegehalt)                                                               1.500                      1.875
1.2 untere Berechnungsgrundlage (Ruhegehalt,
ohne die in Absatz 1 genannten Regelungen     1.400                      1.400
1.3 Unterschied ( = Betrag, der auf "nicht
erdienten Teilen" beruht)                                            100                          475
2. Berechnung des zu berücksichtigenden
Erwerbseinkommens
2.1 Höchstgrenze (Absatz 2 Satz 1)                        2.000                      2.500
2.2 Ruhegehalt                                                            1.500                      1.875
2.3 Erwerbseinkommen                                            1.000                      1.000
2.4 Gesamteinkommen                                             2.500                      2.875
2.5 Gesamteinkommen übersteigt die
Höchstgrenze um (= zu berücksichtigendes
Erwerbseinkommen)                                                    500                          375
3. anzurechnen ist der niedrigere Betrag                  100                         375
Zur Frage der Verwendung im öffentlichen Dienst vgl. Tz 53.8.

53a.2
Hinweise:
Der Betrag, der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze in Höhe von 125 v. H. der nach der Besoldungsgruppe A 4 berechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird regelmäßig zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 im GMBl bekannt gegeben.

53a.3
Hinweise:
Obere Berechnungsgrundlage ist der Unterhaltsbeitrag, untere Berechnungsgrundlage ist der Betrag, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.


 

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