Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Einfach Bild anklicken

Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen. Im ABO sparen Sie 10 Prozent. Wenn Sie auch unterjährig auf dem Laufenden bleiben wollen, liefern wir Ihnen gerne auch den neuen INFO-DIENST Beamte / Öffentlicher Sektor. Der INFO-DIENST erscheint regelmäßg (mind. 20 x im Jahr) und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch nur 22,50 Euro (Laufzeit 12 Monate).

Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular


Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Beamtenversorgungsgesetz: § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

7.0
Hinweise:
Für die Rechtsverhältnisse der vor dem I. Januar 1977 in den Ruhestand getretenen Beamten vgl. § 69.
Für Versorgungsfälle, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, vgl. die §§ 69a und 69c Abs. I.
Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 - BeamtVGÄndG 1993 - (BGBI. I S. 2442) ist auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Oktober 1994 eingetreten sind, anzuwenden.

7.1.1
Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als parlamentarischer Staatssekretär i. S. d. § 6 Abs. 3 Nr. 3 ist nach Satz 1 Nr. 1 eine Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang - scheidet aus.

7.1.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. Wird eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes erforderlich, ist sie mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

Hinweise:
Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach § 7 der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird.

7.1.3
Hinweise:
Hat ein Ruhestandsbeamter eine Tätigkeit i. S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 4 ausgeübt, erfolgt die Regelung beim Zusammentreffen mit der deutschen Versorgung nach § 56. Im Übrigen gilt Tz 6.3.2 entsprechend.

7.2.
Hinweise:
Zu Satz 2 wird auf die Tz 6.1.5 bis 6.1.2 und 6.2.1 bis 6.2.3 verwiesen.


...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenversorgung-online.de © 2024